Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Straßenverkehrsrechtsgesetz
SächsStrVRG§ 18 Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Kraftfahrsachverständigenwesens
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrVRG/18#abs-1 (1) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, zuständig für
1. die Anerkennung von Sachverständigen und Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr nach den §§ 1 bis 9 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2. die Aufsicht über die Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr (§§ 10 bis 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes ), soweit diese im Freistaat Sachsen tätig wird,
3. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 17 des Kraftfahrsachverständigengesetzes ,
4. die Bildung des Prüfungsausschusses für die Prüfung der fachlichen Eignung als amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854), die zuletzt durch Artikel 477 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die Bestellung seiner Mitglieder sowie die Bestimmung des Vorsitzenden nach § 2 Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes .
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrVRG/18#abs-2 (2) Das Polizeipräsidium für Service und IT ist für den Dienstbereich der Polizei zuständig für
1. die Anerkennung von Sachverständigen und Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr nach den §§ 1 bis 9 des Kraftfahrsachverständigengesetzes ,
2. die Durchführung von Ausbildung und Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 und 7 des Kraftfahrsachverständigengesetzes .