Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Straßengesetz
SächsStrG§ 58 Sondernutzung (Übergangsvorschrift zu §§ 18 ff.)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/58#abs-1 (1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Rechte und Befugnisse zur Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus gelten als Sondernutzungen im Sinne dieses Gesetzes. Die Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 gilt als erteilt, solange sie nicht widerrufen oder durch Fristablauf erloschen ist. Nach bisherigem Recht unwiderrufliche und zugleich unbefristete Nutzungsrechte können zur Beseitigung von Beeinträchtigungen des Gemeingebrauchs widerrufen werden; dies gilt auch für das befristete Nutzungsrecht. Wird in den Fällen des Satzes 3 die Sondernutzung widerrufen, so kann der Betroffene für die dadurch entstehenden Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/58#abs-2 (2) (aufgehoben)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/58#abs-3 (3) Sondernutzungen im Sinne des § 13 der Straßenverordnung, die nach diesem Gesetz sonstige Benutzungen der Straßen im Sinne von § 23 sind, sollen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch bürgerlich-rechtliche Verträge geregelt werden.