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SächsStrG

§ 59 Kreuzungsrechtlicher Vorteilsausgleich (Übergangsvorschrift zu § 30 Absatz 3 Satz 2)

Stand: 02.09.2026

Sachsen2 Fassungen

Die Regelung zum Vorteilsausgleich nach § 30 Absatz 3 Satz 2 wird angewendet, sobald der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung gemäß § 29 Absatz 2 Satz 1 nach dem 26. August 2026 erlassen wird. Gleiches gilt, sobald die Vereinbarung nach § 29 Absatz 2 Satz 2 nach dem 26. August 2026 abgeschlossen wird.

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