Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Straßengesetz
SächsStrG§ 59 Kreuzungsrechtlicher Vorteilsausgleich (Übergangsvorschrift zu § 30 Absatz 3 Satz 2)
Stand: 02.09.2026
Die Regelung zum Vorteilsausgleich nach § 30 Absatz 3 Satz 2 wird angewendet, sobald der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung gemäß § 29 Absatz 2 Satz 1 nach dem 26. August 2026 erlassen wird. Gleiches gilt, sobald die Vereinbarung nach § 29 Absatz 2 Satz 2 nach dem 26. August 2026 abgeschlossen wird.