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§ 58 SächsStrG (Sachsen) — Sondernutzung (Übergangsvorschrift zu §§ 18 ff.)

Sächsisches Straßengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Rechte und Befugnisse zur Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus gelten als Sondernutzungen im Sinne dieses Gesetzes. Die Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 gilt als erteilt, solange sie nicht widerrufen oder durch Fristablauf erloschen ist. Nach bisherigem Recht unwiderrufliche und zugleich unbefristete Nutzungsrechte können zur Beseitigung von Beeinträchtigungen des Gemeingebrauchs widerrufen werden; dies gilt auch für das befristete Nutzungsrecht. Wird in den Fällen des Satzes 3 die Sondernutzung widerrufen, so kann der Betroffene für die dadurch entstehenden Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) (aufgehoben)

(3) Sondernutzungen im Sinne des § 13 der Straßenverordnung, die nach diesem Gesetz sonstige Benutzungen der Straßen im Sinne von § 23 sind, sollen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch bürgerlich-rechtliche Verträge geregelt werden.