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SächsStrG

§ 18 Sondernutzung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/18#abs-1 (1) Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch und den Anliegergebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten, den Gemeindestraßen und den sonstigen öffentlichen Straßen von der Erlaubnispflicht befreien, wobei die Befreiung von der Beachtung bestimmter Verhaltensmaßregeln abhängig gemacht werden kann. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der oberen Straßenaufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/18#abs-2 (2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaues oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/18#abs-3 (3) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/18#abs-4 (4) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der vorherigen Zustimmung der Straßenbaubehörde. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/18#abs-5 (5) Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so bleibt eine nach Absatz 1 erteilte Erlaubnis bestehen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/18#abs-6 (6) Sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen werden durch die Sondernutzungserlaubnis nicht ersetzt.

§ 17 § 18a