Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Steuerberaterversorgungsgesetz
SächsStBVG§ 11 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/11#abs-1 (1) Leistungsansprüche dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/11#abs-2 (2) Das Versorgungswerk kann fällige Beiträge gegen Leistungsansprüche aufrechnen.