Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Steuerberaterversorgungsgesetz

SächsStBVG

§ 10 Verjährung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/10#abs-1 (1) Ansprüche auf Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen sowie Leistungsansprüche verjähren in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Ansprüche entstanden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/10#abs-2 (2) Die Verjährung der Ansprüche auf Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen wird durch Bekanntgabe eines die vorgenannten Ansprüche festsetzenden Bescheides, die Verjährung des Leistungsanspruches wird mit Zugang eines Antrags gemäß § 9 Abs. 1 beim Versorgungswerk gehemmt. Die Hemmung der Verjährung endet sechs Monate nach Bestandskraft des die Ansprüche auf Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen oder den Leistungsanspruch festsetzenden Bescheides des Versorgungswerkes. Die §§ 204, 206 und 209 bis 211 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.

§ 9 § 11