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§ 11 SächsStBVG (Sachsen) — Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung

Sächsisches Steuerberaterversorgungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Leistungsansprüche dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.

(2) Das Versorgungswerk kann fällige Beiträge gegen Leistungsansprüche aufrechnen.