(1) Leistungsansprüche dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.
(2) Das Versorgungswerk kann fällige Beiträge gegen Leistungsansprüche aufrechnen.
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(1) Leistungsansprüche dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.
(2) Das Versorgungswerk kann fällige Beiträge gegen Leistungsansprüche aufrechnen.