Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Sparkassenverordnung

SächsSpkVO

§ 10 Kreditausschuss

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der Kreditausschuss ist für die Zustimmung zu folgenden Krediten zuständig:

1. Realkredite, soweit der Kredit im Einzelfall fünf Prozent der Bemessungsgrundlage übersteigt,

2. Kredite, die nicht unter Nummer 1 fallen, soweit der Kredit an einen Kreditnehmer, der aus einer Gruppe verbundener Kunden besteht, fünf Prozent der Bemessungsgrundlage übersteigt, mit den folgenden Ausnahmen:

a)

Beteiligungen der Sparkassen nach § 6,

b)

Anlagen nach § 8,

c)

Kredite an inländische Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts,

d)

Kredite im Sinne von § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b,

e)

Kredite gegen Guthaben bei Kreditinstituten, die einer Sicherheitseinrichtung der deutschen Kreditwirtschaft angehören, sowie bei Bausparkassen im Inland,

f)

Kredite im Rahmen zentraler Kreditaktionen öffentlicher Stellen, soweit die Sparkasse von der Haftung freigestellt ist und

g)

Kredite gegen Bürgschaft, Garantien oder sonstige Gewährleistungen einer inländischen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.

§ 9 § 11