Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Sparkassenverordnung
SächsSpkVO§ 6 Beteiligungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpkVO/6#abs-1 (1) Die Sparkasse darf sich beteiligen an
1. Einrichtungen der Sparkassenorganisation,
2. Wohnungsunternehmen im Geschäftsgebiet,
3. Unternehmen zur Förderung der Wirtschaftsentwicklung im Geschäftsgebiet,
4. Unternehmen, die dem Betrieb der Sparkasse dienen und
5. Kapitalbeteiligungsgesellschaften im Geschäftsgebiet oder gemeinsam mit einer oder mehreren anderen sächsischen Sparkassen im Geschäftsgebiet einer dieser Sparkassen nur, soweit diese Kapital im Sinne von § 3 Absatz 3 bereitstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpkVO/6#abs-2 (2) Zu den Einrichtungen der Sparkassenorganisation im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 gehören nicht Verbundunternehmen, insbesondere keine Kreditinstitute der Sparkassenorganisation.