Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Sparkassenverordnung
SächsSpkVO§ 11 Ausnahmegenehmigungen
Stand: 26.08.2026
Soweit die Erfüllung der Sparkassenaufgaben nicht gefährdet wird, kann die Sparkassenaufsichtsbehörde nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassenverbandes Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts allgemein oder im Einzelfall zulassen.