Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Sparkassenverordnung

SächsSpkVO

§ 3 Regionalprinzip

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpkVO/3#abs-1 (1) Das Geschäftsgebiet der Sparkasse ist das Gebiet ihres Trägers. Bei Verbundsparkassen gilt als Geschäftsgebiet der Sparkasse das vor der Übertragung der Trägerschaft auf den Sachsen-Finanzverband oder die Sachsen-Finanzgruppe bestehende Geschäftsgebiet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpkVO/3#abs-2 (2) Außerhalb ihres Geschäftsgebiets können Sparkassen insbesondere die folgenden Geschäfte tätigen:

1. Geschäfte nach § 8 und

2. Kreditvergaben

a)

an ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder einem Vollmitgliedsstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie an ein inländisches Unternehmen, das der Sparkassen-Finanzgruppe angehört,

b)

an Institute für die Abwicklung von Finanzdienstleistungen im Rahmen des Außenwirtschaftsverkehrs,

c)

gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Sparkassen an Kreditnehmer mit Sitz, Wohnsitz oder gewerblicher Niederlassung im Geschäftsgebiet einer dieser Sparkassen,

d)

gemeinsam mit einer Landesbank oder einem Spitzeninstitut der Sparkassen-Finanzgruppe,

e)

bei erkennbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung der Sparkasse zu einem Kunden mit Sitz, Wohnsitz oder gewerblicher Niederlassung im Geschäftsgebiet und

f)

auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden

aa)

im Rahmen einer seit längerem bestehenden Geschäftsverbindung oder

bb)

mit Zustimmung der zuständigen Sparkasse.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpkVO/3#abs-3 (3) In den Fällen von Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c bis f können stattdessen auch Kapitalbeteiligungen zur Finanzierung von nicht emissionsfähigen Unternehmen durch Bereitstellung von externem Kapital in Form von Eigenkapital oder eigenkapitalähnlichen Mitteln eingegangen werden; die Kapitalbeteiligungen haben ohne Teilnahme an der Geschäftsführung und zeitlich begrenzt sowie grundsätzlich als Minderheitsbeteiligung zu erfolgen.

§ 2 § 4