Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Sparkassenverordnung
SächsSpkVO§ 9 Entscheidungsbefugnis des Vorstands im Kreditgeschäft
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpkVO/9#abs-1 (1) Der Vorstand entscheidet über alle Kreditanträge; § 10 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpkVO/9#abs-2 (2) Der Vorstand kann seine Befugnisse zur Bewilligung von Krediten, bei denen die Zustimmung des Kreditausschusses gemäß § 10 nicht erforderlich ist,
1. bis zum Höchstbetrag von 75 Prozent auf zwei Vorstandsmitglieder und
2. bis zum Höchstbetrag von 50 Prozent auf ein Vorstandsmitglied übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpkVO/9#abs-3 (3) Unter den Voraussetzungen von Absatz 2 Nummer 2 kann der Vorstand die Befugnisse eines einzelnen Vorstandsmitglieds teilweise auf geeignete Mitarbeiter übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpkVO/9#abs-4 (4) Der Vorstand kann Kontoüberziehungen, Kreditüberschreitungen, Wechselankäufe und Avalübernahmen vorübergehend über die Grenzen des § 10 hinaus im Einzelfall bis zu drei Prozent der Bemessungsgrundlage zulassen; Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpkVO/9#abs-5 (5) Der Verwaltungsrat kann dem Vorstand im Rahmen der Zuständigkeit nach Absatz 1 die Befugnis einräumen, in dringenden Fällen Kredite aufgrund eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses ohne den Kreditausschuss zu gewähren. Der Vorstand hat die Gründe für die Eilentscheidung und ihre Durchführung dem Kreditausschuss in der nächsten Sitzung mitzuteilen.