Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen
SächsSparkWVO§ 31 Erstmalige Anwendung
Stand: 26.08.2026
Diese Verordnung ist auf Wahlen, die bei ihrem Inkrafttreten noch nicht eingeleitet sind, auch dann anzuwenden, wenn die Frist des § 3 Abs. 1 nicht eingehalten werden kann. In diesem Fall sind die erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu treffen.