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§ 31 SächsSparkWVO (Sachsen) — Erstmalige Anwendung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung ist auf Wahlen, die bei ihrem Inkrafttreten noch nicht eingeleitet sind, auch dann anzuwenden, wenn die Frist des § 3 Abs. 1 nicht eingehalten werden kann. In diesem Fall sind die erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu treffen.