Diese Verordnung ist auf Wahlen, die bei ihrem Inkrafttreten noch nicht eingeleitet sind, auch dann anzuwenden, wenn die Frist des § 3 Abs. 1 nicht eingehalten werden kann. In diesem Fall sind die erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu treffen.
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Diese Verordnung ist auf Wahlen, die bei ihrem Inkrafttreten noch nicht eingeleitet sind, auch dann anzuwenden, wenn die Frist des § 3 Abs. 1 nicht eingehalten werden kann. In diesem Fall sind die erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu treffen.