Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen

SächsSparkWVO

§ 3 Wahlvorstand

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/3#abs-1 (1) Der Personalrat der Sparkasse bestellt spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der Amtszeit der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlvorstand und je einen von ihnen als Vorsitzenden und als dessen Stellvertreter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/3#abs-2 (2) Besteht bei der Sparkasse kein Personalrat oder bestellt der Personalrat den Wahlvorstand nicht, so bestellt der Vorstand der Sparkasse den Wahlvorstand, den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/3#abs-3 (3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung durch Aushang bis zum Abschluß der Wahlhandlung bekannt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/3#abs-4 (4) Der Wahlvorstand führt die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung durch. Er kann wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bestellen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/3#abs-5 (5) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/3#abs-6 (6) Der Vorstand der Sparkasse hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 2 § 4