Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen

SächsSparkWVO

§ 11 Öffentliche Bekanntmachung bei Mehrheitswahl

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/11#abs-1 (1) Ist kein Wahlvorschlag eingegangen, gibt dies der Wahlvorstand nach Ablauf der Einreichungsfrist unverzüglich bekannt. Ist kein gültiger oder nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach der Beschlußfassung über den Wahlvorschlag, spätestens jedoch fünf Arbeitstage vor dem Wahltag, den gültigen Wahlvorschlag oder die Tatsache, daß kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist, bekannt. § 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/11#abs-2 (2) In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber stattfindet. Außerdem ist auf die Vorschriften des § 12 Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 und Abs. 5 sowie darauf hinzuweisen, daß der Wahlberechtigte nur mit einem amtlichen Stimmzettel und einem amtlichen Wahlumschlag abstimmen darf.

§ 10 § 12