Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen

SächsSparkWVO

§ 10 Öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge bei Verhältniswahl

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/10#abs-1 (1) Unverzüglich nach der Beschlußfassung über die Wahlvorschläge, spätestens jedoch fünf Arbeitstage vor dem Wahltag, gibt der Wahlvorstand die zugelassenen Wahlvorschläge durch Aushang bis zum Abschluß der Wahlhandlung bekannt. Die Wahlvorschläge sind in der Bekanntmachung in der Reihenfolge ihrer Ordnungsnummern aufzuführen. Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch dieses anzugeben. Die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge werden nicht bekanntgegeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/10#abs-2 (2) In der Bekanntmachung ist auf die Vorschriften des § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 hinzuweisen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß der Wahlberechtigte nur mit einem amtlichen Stimmzettel und einem amtlichen Wahlumschlag abstimmen und nur solche Bewerber wählen darf, die in einen der öffentlich bekanntgemachten Wahlvorschläge aufgenommen sind.

§ 9 § 11