(1) Ist kein Wahlvorschlag eingegangen, gibt dies der Wahlvorstand nach Ablauf der Einreichungsfrist unverzüglich bekannt. Ist kein gültiger oder nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach der Beschlußfassung über den Wahlvorschlag, spätestens jedoch fünf Arbeitstage vor dem Wahltag, den gültigen Wahlvorschlag oder die Tatsache, daß kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist, bekannt. § 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
(2) In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber stattfindet. Außerdem ist auf die Vorschriften des § 12 Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 und Abs. 5 sowie darauf hinzuweisen, daß der Wahlberechtigte nur mit einem amtlichen Stimmzettel und einem amtlichen Wahlumschlag abstimmen darf.