Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen

SächsSparkWVO

§ 12 Ausübung des Wahlrechts

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/12#abs-1 (1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/12#abs-2 (2) Das Wahlrecht wird durch persönliche Abgabe eines amtlichen Stimmzettels in einem amtlichen Wahlumschlag oder durch Briefwahl ausgeübt. Für die Beschäftigten von Zweigstellen, die räumlich weit von der Hauptstelle der Sparkasse entfernt liegen, soll der Wahlvorstand die Wahlhandlung an diesen Stellen durchführen oder die Briefwahl anordnen. Briefwahl kann auch für Beschäftigte angeordnet werden, deren Arbeitszeit außerhalb der Wahlzeit liegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/12#abs-3 (3) Jeder Wähler kann so viele Stimmen abgeben, wie Vertreter der Beschäftigten zu wählen sind. Findet Verhältniswahl statt, so kann der Wähler Bewerber von anderen Wahlvorschlägen übernehmen (panaschieren) und innerhalb der Gesamtzahl der zulässigen Stimmen einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren). Findet Mehrheitswahl statt, so kann der Wähler jedem Bewerber nur eine Stimme geben. Er ist an die vorgeschlagenen Bewerber nicht gebunden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/12#abs-4 (4) Bei Verhältniswahl gibt der Wähler seine Stimmen in der Weise ab, daß er auf einem oder mehreren Stimmzetteln

1. Bewerber, denen er eine Stimme geben will, durch ein Kreuz hinter dem vorgedruckten Namen, durch Eintragung des Namens oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet,

2. Bewerber, denen er zwei oder drei Stimmen geben will, durch die Zahlen „2“ oder „3“ hinter dem Namen, durch Wiederholen des Namens oder auf sonst eindeutige Weise als mit zwei oder drei Stimmen gewählt kennzeichnet.

Der Wähler kann seine Stimmen auch in der Weise abgeben, daß er einen Stimmzettel ohne Kennzeichnung oder im ganzen gekennzeichnet abgibt; dann gilt jeder Bewerber, dessen Name im Stimmzettel vorgedruckt ist, als mit einer Stimme gewählt, jedoch nur so viele Bewerber in der Reihenfolge von oben, wie Vertreter der Beschäftigten zu wählen sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/12#abs-5 (5) Bei Mehrheitswahl gibt der Wähler seine Stimmen in der Weise ab, daß er Bewerber, denen er eine Stimme geben will,

1. auf einem Stimmzettel mit vorgedruckten Namen durch ein Kreuz hinter dem vorgedruckten Namen, durch Eintragung des Namens oder auf sonst eindeutige Weise,

2. auf einem Stimmzettel ohne vorgedruckte Namen durch Eintragung des Namens

als gewählt kennzeichnet.

Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Stimmzettel vorgedruckte Namen enthält.

§ 11 § 13