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# § 55 SächsSpG (Sachsen) — Zusammensetzung

Sächsisches Sparkassengesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anteilseignerversammlung ist die Vertretung der nach § 53 am Stammkapital Beteiligten. Die Gewichtung der Stimmen der Vertreter der Anteilseigner (Mitglieder) bemisst sich nach der Höhe ihrer Beteiligungen am Stammkapital. Die Stimmabgabe hat für jeden Anteilseigner einheitlich zu erfolgen.

(2) Eine Beteiligung am Stammkapital in Höhe von 500 EUR entspricht einer Stimme.

(3) Die Anteilseigner werden jeweils durch zumindest ein Mitglied vertreten.

(4) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende der Anteilseignerversammlung werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen für höchstens fünf Jahre gewählt. Die Vertreter der kommunalen Anteilseigner stellen den Vorsitzenden.

(5) Die Vertreter der Anteilseigner handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Finanzgruppe bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.

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Zitiervorschlag: § 55 SächsSpG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/55

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