Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sparkassengesetz
SächsSpG§ 24 Vorstand, Angestellte, Arbeiter
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/24#abs-1 (1) Die Mitglieder des Vorstands und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstands nach § 19 Abs. 1 Satz 2 sowie die bei der Sparkasse beschäftigten Angestellten und Arbeiter sind Beschäftigte der Sparkasse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/24#abs-2 (2) Der Vorstand entscheidet über die Einstellung, Ein- und Höhergruppierung sowie die Entlassung der Angestellten und Arbeiter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/24#abs-3 (3) Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Vorstands ist der Vorsitzende des Verwaltungsrats. Dienstvorgesetzter der übrigen Beschäftigten der Sparkasse ist der Vorstand.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/24#abs-4 (4) § 23 gilt für die bei der Sparkasse tätigen Angestellten und Arbeiter entsprechend.