Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sparkassengesetz

SächsSpG

§ 23 Schweigepflicht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Organe sowie der Ausschüsse der Sparkasse haben über alle zu ihrer Kenntnis gelangenden vertraulichen Angaben und Geheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbenen Kenntnisse nicht zu Zwecken, die außerhalb der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben liegen, verwerten. Die Verschwiegenheitspflicht gilt, soweit rechtlich zulässig, nicht im Verhältnis der Verbundsparkassen zur Finanzgruppe. Diese Verpflichtung besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort.

§ 22 § 24