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SächsSpG

§ 19 Zusammensetzung, Bestellung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/19#abs-1 (1) Der Vorstand besteht aus mehreren ordentlichen Mitgliedern (Mitglieder des Vorstands). Daneben können auch stellvertretende Mitglieder des Vorstands bestellt werden, die nach Maßgabe der Bestellung an den Sitzungen des Vorstands nur beratend teilnehmen und im Fall der Verhinderung von Vorstandsmitgliedern deren Aufgabe wahrnehmen. Die Zahl der stellvertretenden Mitglieder des Vorstands nach Satz 2 darf höchstens die der Mitglieder des Vorstands betragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/19#abs-2 (2) Die Mitglieder des Vorstands und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstands müssen persönlich und fachlich geeignet sein. Personen, die nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 dem Verwaltungsrat nicht angehören dürfen, können nicht bestellt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/19#abs-3 (3) Beschlüsse über die Bestellung der Mitglieder des Vorstands und der stellvertretenden Mitglieder des Vorstands bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrats. Mitglieder des Vorstands und stellvertretende Mitglieder des Vorstands werden zeitlich begrenzt, höchstens für die Dauer von fünf Jahren bestellt, wobei die Bestellung grundsätzlich nicht über das 67. Lebensjahr hinausgehen darf. Der Beschluss über eine Wiederbestellung darf frühestens ein Jahr vor Ablauf der Berufungszeit und soll spätestens sechs Monate vor ihrem Ablauf gefasst werden. Unberührt bleibt die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 1 bis 3 bei Verbundsparkassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/19#abs-4 (4) Eine beabsichtigte Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und stellvertretenden Mitgliedern des Vorstands ist der Sparkassenaufsichtsbehörde unverzüglich mit den üblichen Unterlagen anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/19#abs-5 (5) Der Verwaltungsrat hat ein Mitglied des Vorstands abzuberufen und sein Anstellungsverhältnis zu kündigen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr gegeben sind oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Für die Abberufung und Kündigung von Mitgliedern des Vorstands bei Verbundsparkassen gilt § 8 Abs. 7 Satz 1 bis 4. Für die Abberufung von stellvertretenden Vorstandsmitgliedern nach Absatz 1 Satz 2 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann anstelle des Verwaltungsrats die Abberufung vornehmen, wenn der Verwaltungsrat einer dahingehenden Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nachkommt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/19#abs-6 (6) Der Vorsitzende des Vorstands verteilt die Geschäfte im Rahmen der vom Verwaltungsrat erlassenen Geschäftsanweisung.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/19#abs-7 (7) Im Falle ihrer Verhinderung werden die Mitglieder des Vorstands, soweit sie nicht durch stellvertretende Mitglieder vertreten werden, durch Beschäftigte vertreten, die vom Verwaltungsrat für bestimmte Zeit mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bestellt werden. Die Absätze 2, 3 Satz 1 bis 3 und Abs. 4 sowie Absatz 5 Satz 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

§ 18 § 20