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§ 24 SächsSpG (Sachsen) — Vorstand, Angestellte, Arbeiter

Sächsisches Sparkassengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder des Vorstands und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstands nach § 19 Abs. 1 Satz 2 sowie die bei der Sparkasse beschäftigten Angestellten und Arbeiter sind Beschäftigte der Sparkasse.

(2) Der Vorstand entscheidet über die Einstellung, Ein- und Höhergruppierung sowie die Entlassung der Angestellten und Arbeiter.

(3) Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Vorstands ist der Vorsitzende des Verwaltungsrats. Dienstvorgesetzter der übrigen Beschäftigten der Sparkasse ist der Vorstand.

(4) § 23 gilt für die bei der Sparkasse tätigen Angestellten und Arbeiter entsprechend.