Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sparkassengesetz
SächsSpG§ 2 Anstaltszweck, öffentlicher Auftrag
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/2#abs-1 (1) Die Sparkassen sind selbständige Wirtschaftsunternehmen mit der Aufgabe, in ihrem Geschäftsgebiet flächendeckend die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen. Sie stärken den Wettbewerb im Kreditgewerbe. Sie erbringen ihre Leistungen für die Bevölkerung, die Wirtschaft, insbesondere den Mittelstand, und die öffentliche Hand unter Berücksichtigung der Markterfordernisse. Sie fördern das Sparen und die allgemeine Vermögensbildung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/2#abs-2 (2) Die Sparkassen betreiben die in der nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehenen Geschäfte. Sparkassenzentralbankgeschäfte, Bauspargeschäfte, Investmentgeschäfte und Versicherungsgeschäfte sollen im Verbund mit den Unternehmen der Sparkassenorganisation im Freistaat Sachsen betrieben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/2#abs-3 (3) Die Sparkassen führen ihre Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen unter Wahrung ihres öffentlichen Auftrags.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/2#abs-4 (4) Die Sparkassen sind Mitglieder des Ostdeutschen Sparkassenverbands.