Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sparkassengesetz
SächsSpG§ 1 Rechtsnatur, Trägerschaft
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/1#abs-1 (1) Sparkassen sind Einrichtungen in der Trägerschaft der Landkreise, der Kreisfreien Städte, der von ihnen gebildeten Zweckverbände (Sparkassen mit kommunalem Träger) oder der Sachsen-Finanzgruppe (Finanzgruppe) gemäß § 49 (Verbundsparkassen). Sie sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/1#abs-2 (2) Landkreise, Kreisfreie Städte und von ihnen gebildete Zweckverbände (Sparkassenzweckverbände) können Sparkassen errichten. Sie bedürfen hierzu der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde und nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassenverbands erteilt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/1#abs-3 (3) Haben Landkreise, Kreisfreie Städte oder Sparkassenzweckverbände gemeinsam eine Sparkasse errichtet, finden die Bestimmungen über Zweckverbandssparkassen entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/1#abs-4 (4) Auf Sparkassenzweckverbände findet § 58 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung. Dies gilt nicht, wenn die Trägerschaft an der Sparkasse durch Kredite oder kreditähnliche Rechtsgeschäfte finanziert ist.