Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sparkassengesetz
SächsSpG§ 32 Durchführungsbestimmungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/32#abs-1 (1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Interesse der Sicherheit der den Sparkassen anvertrauten Vermögenswerte und zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags durch Rechtsverordnung für die Sparkassen Bestimmungen zu treffen über
1. die Geschäfte der Sparkassen (Verbindlichkeiten, Anlage der Sparkassenbestände, Beleihungsgrundsätze, sonstige Geschäfte) und die Zulassung von Ausnahmen;
2. die Grundsätze für die verbindliche Zusammenarbeit der Sparkassen in bestimmten Geschäftsbereichen mit ihren Verbundeinrichtungen oder Verbundpartnern, wenn dies für die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Sparkassenverbundes geboten ist; Entsprechendes gilt für überregionale Einrichtungen oder Verbundeinrichtungen in der Europäischen Union;
3. die Zuständigkeit des Vorstands und des Kreditausschusses im Kreditgeschäft;
4. die Übertragung von Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnissen sowie über die Abgabe und die Annahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen;
5. das Verfahren, Sparbücher für kraftlos zu erklären;
6. die Durchführung der Jahresabschlussprüfung und der Prüfung in besonderen Fällen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/32#abs-2 (2) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann die zur Durchführung dieses Gesetzes und der zu ihm erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen.