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# § 2 SächsSpG (Sachsen) — Anstaltszweck, öffentlicher Auftrag

Sächsisches Sparkassengesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Sparkassen sind selbständige Wirtschaftsunternehmen mit der Aufgabe, in ihrem Geschäftsgebiet flächendeckend die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen. Sie stärken den Wettbewerb im Kreditgewerbe. Sie erbringen ihre Leistungen für die Bevölkerung, die Wirtschaft, insbesondere den Mittelstand, und die öffentliche Hand unter Berücksichtigung der Markterfordernisse. Sie fördern das Sparen und die allgemeine Vermögensbildung.

(2) Die Sparkassen betreiben die in der nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehenen Geschäfte. Sparkassenzentralbankgeschäfte, Bauspargeschäfte, Investmentgeschäfte und Versicherungsgeschäfte sollen im Verbund mit den Unternehmen der Sparkassenorganisation im Freistaat Sachsen betrieben werden.

(3) Die Sparkassen führen ihre Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen unter Wahrung ihres öffentlichen Auftrags.

(4) Die Sparkassen sind Mitglieder des Ostdeutschen Sparkassenverbands.

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Zitiervorschlag: § 2 SächsSpG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/2

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