Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sparkassengesetz
SächsSpG§ 3 Haftung, Kapitalbeschaffung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/3#abs-1 (1) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Der Träger der Sparkasse haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/3#abs-2 (2) Der Träger unterstützt die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen den Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/3#abs-3 (3) Die Sparkasse mit kommunalem Träger kann Eigenmittel im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen ( Kreditwesengesetz – KWG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 206, 209), in der jeweils geltenden Fassung, aufnehmen, wenn damit keine Einflussrechte des Eigenmittelgebers verbunden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/3#abs-4 (4) Absatz 3 gilt für Verbundsparkassen entsprechend. Die Finanzgruppe, deren Anteilseigner oder Verbundsparkassen (Einlegende) können den Verbundsparkassen sonstiges Kapital auf Grund eines Beschlusses des Verwaltungsrats überlassen, soweit dieses als Kernkapital im Sinne des Kreditwesengesetzes anerkannt ist. Im Falle einer Überlassung von sonstigem Kapital durch Anteilseigner der Finanzgruppe oder durch Verbundsparkassen ist die Zustimmung der Finanzgruppe erforderlich. Bei der Überlassung von sonstigem Kapital können Rücklagen ganz oder teilweise dadurch umgewandelt werden, dass die betreffende Sparkasse und der Einlegende eine Vereinbarung über die Bestätigung einer Forderung des Einlegenden gegen die Sparkasse zu Lasten von Rücklagen dieser Sparkasse schließen und der Einlegende sodann die durch die Vereinbarung bestätigte Forderung als Einlage in die Sparkasse einbringt. In den Verträgen sind die Einflussrechte des Einlegenden auf die Kontrollrechte entsprechend § 233 des Handelsgesetzbuchs zu beschränken.