Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz
SächsSpAEG§ 4 Unterbringung und Eingliederung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpAEG/4#abs-1 (1) Die unteren Eingliederungsbehörden übernehmen die ihnen zugeteilten Personen und bringen sie, soweit erforderlich, in Einrichtungen (§ 5 Abs. 1 Satz 1) vorläufig unter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpAEG/4#abs-2 (2) Bei der Schaffung dieser Einrichtungen haben die Gemeinden mitzuwirken und insbesondere im erforderlichen Umfang geeignete Unterkünfte zur Nutzung anzubieten. Die Gemeinden sind verpflichtet, die unterzubringenden Personen aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpAEG/4#abs-3 (3) Die unteren Eingliederungsbehörden wirken im Benehmen mit anderen Trägern von Eingliederungsmaßnahmen und -hilfen auf eine zügige endgültige Eingliederung hin.