Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz
SächsSpAEG§ 3 Aufnahme und Zuteilung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpAEG/3#abs-1 (1) Die Landesdirektion Sachsen teilt die vom Bund dem Freistaat Sachsen zugewiesenen Personen den Landkreisen und Kreisfreien Städten zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpAEG/3#abs-2 (2) Die Zuteilung richtet sich nach einem Schlüssel, der sich je zur Hälfte aus dem Anteil des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt an der Fläche und der Bevölkerung des Freistaates Sachsen errechnet. Maßgeblich sind die Verhältnisse am 30. Juni des vergangenen Jahres.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpAEG/3#abs-3 (3) Von diesem Schlüssel kann in Härtefällen, insbesondere bei engen Familienbindungen zu im Gebiet einer unteren Eingliederungsbehörde bereits wohnenden Familienangehörigen abgewichen werden.