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# § 4 SächsSpAEG (Sachsen) — Unterbringung und Eingliederung

Sächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die unteren Eingliederungsbehörden übernehmen die ihnen zugeteilten Personen und bringen sie, soweit erforderlich, in Einrichtungen (§ 5 Abs. 1 Satz 1) vorläufig unter.

(2) Bei der Schaffung dieser Einrichtungen haben die Gemeinden mitzuwirken und insbesondere im erforderlichen Umfang geeignete Unterkünfte zur Nutzung anzubieten. Die Gemeinden sind verpflichtet, die unterzubringenden Personen aufzunehmen.

(3) Die unteren Eingliederungsbehörden wirken im Benehmen mit anderen Trägern von Eingliederungsmaßnahmen und -hilfen auf eine zügige endgültige Eingliederung hin.

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Zitiervorschlag: § 4 SächsSpAEG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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