Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz
SächsSpAEG§ 5 Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpAEG/5#abs-1 (1) Die unteren Eingliederungsbehörden schaffen, verwalten und betreiben Übergangswohnheime und Ausweichunterkünfte als Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung. Sie können die Durchführung dieser Aufgaben auf Dritte übertragen. Die Landkreise und Kreisfreien Städte können die Benutzung der Einrichtungen durch Satzung regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpAEG/5#abs-2 (2) Die oberste Eingliederungsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Belegungsdichte zu bestimmen und sie dem Zugang, der Unterbringungskapazität und der Unterbringungssituation anzupassen.