Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Sozialanerkennungsverordnung
SächsSozAnerkVO§ 3c Ausgleichsmaßnahmen bei ausländischen Berufsabschlüssen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkVO/3c#abs-1 (1) Kommt die nach § 1a Absatz 5 Satz 2 beauftragte Fachhochschule oder die Berufsakademie Sachsen in dem Gutachten zu dem Ergebnis, dass eine Gleichwertigkeit erst nach Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme nach den §§ 4 und 5 festgestellt werden kann, hat sie Inhalt und Umfang aller möglichen und erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen in Abhängigkeit von den Unterschieden zwischen der im Freistaat Sachsen verlangten Ausbildung einerseits und der Ausbildung sowie der Berufspraxis des Antragstellers andererseits zu benennen. Sie spricht Empfehlungen aus, wo diese Ausgleichsmaßnahmen im Freistaat Sachsen durchgeführt werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkVO/3c#abs-2 (2) Die verbindliche Erklärung des Antragstellers, an einer Eignungsprüfung teilnehmen zu wollen, erfolgt gegenüber der Landesdirektion Sachsen, wobei vom Antragsteller benannt wird, an welcher Ausbildungsstätte die Ablegung der Eignungsprüfung gewünscht wird. Die Landesdirektion Sachsen informiert umgehend die benannte Ausbildungsstätte.