Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Sozialanerkennungsverordnung
SächsSozAnerkVO§ 2 Berufspraktikum
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkVO/2#abs-1 (1) Ziel des Berufspraktikums ist es, theoretisches Wissen zu vertiefen und den Studenten oder Praktikanten in geeigneten Praktikumsstellen zur selbständigen beruflichen Tätigkeit in den Arbeitsfeldern von Sozialarbeitern, Sozialpädagogen, Kindheitspädagogen oder Heilpädagogen zu befähigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkVO/2#abs-2 (2) Praktikumsstellen sind geeignet, wenn sie
1. überwiegend Aufgaben in den Arbeitsfeldern von Sozialarbeitern, Sozialpädagogen, Kindheitspädagogen oder Heilpädagogen wahrnehmen und
2. eine Anleitung durch eine Fachkraft gewährleisten, die über
a)
einen in § 1 Abs. 5 Satz 1 SächsSozAnerkG bezeichneten Berufsabschluss,
b)
einen universitären Abschluss in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik oder
c)
einen aufgrund von Artikel 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages mit einem Abschluss gemäß dem Buchstaben a oder b gleichgestellten Abschluss verfügt.
Die Fachkraft muss eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit in einem Arbeitsfeld gemäß Absatz 1 aufweisen, wenn sie über einen universitären oder ihm gleichgestellten Abschluss verfügt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkVO/2#abs-3 (3) Die gemäß § 9 Absatz 1 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 276), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in einschlägigen Studiengängen erfolgreich abgeleisteten praktischen Studienabschnitte stehen dem Berufspraktikum gemäß § 1 Abs. 2 SächsSozAnerkG gleich.