Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Sozialanerkennungsverordnung

SächsSozAnerkVO

§ 3b Anerkennung von im Ausland absolvierten Berufspraktika, sonstige Anerkennungsbedingungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkVO/3b#abs-1 (1) Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation nach § 2 Absatz 2 des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes werden Berufspraktika oder Zeiten der Berufspraxis jeweils im Umfang von mindestens 100 Tagen (800 Stunden) anerkannt, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat absolviert wurden, sofern sie dem Berufspraktikum nach § 2 Absatz 1 vergleichbar sind. In einem Drittland absolvierte Berufspraktika oder Zeiten der Berufspraxis werden berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkVO/3b#abs-2 (2) Bei der Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 2 Absatz 2 des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes ist einem Ausbildungsnachweis jeder in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis gleichgestellt, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines weiteren Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staats, der diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat, besitzt und der Staat diese Berufserfahrung bescheinigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkVO/3b#abs-3 (3) Bei der Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 2 Absatz 2 des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes sind den Ausbildungsnachweisen auch solche Berufsqualifikationen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines weiteren Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staats gleichgestellt, die dem Antragsteller im Herkunftsmitgliedstaat zwar die für die Berufsaufnahme und -ausübung erforderlichen Rechte verleihen, die Berufsqualifikation jedoch nicht mehr den für die Berufsaufnahme und -ausübung rechtlichen Anforderungen entspricht, insbesondere weil das Ausbildungsniveau im Herkunftsmitgliedstaat zwischenzeitlich angehoben worden ist. In diesem Fall wird die Ausbildung dem im Herkunftsmitgliedstaat für die Ausbildung gegenwärtig geltenden Ausbildungsniveau zugeordnet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkVO/3b#abs-4 (4) Bei der Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 2 Absatz 2 des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes ist eine Tätigkeit in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik auch den Antragstellern zu gestatten, die den betreffenden Beruf ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt haben, sofern die Berufsqualifikation von der dort zuständigen Stelle ausgestellt worden ist und bescheinigt, dass der Antragsteller auf die Ausübung des Berufs vorbereitet worden ist. Die einjährige Berufserfahrung darf nicht verlangt werden, wenn durch den Ausbildungsnachweis des Antragstellers der erfolgreiche Abschluss einer reglementierten Ausbildung nachgewiesen wird.

§ 3a § 3c