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SächsSozAnerkVO

§ 3a Staatliche Anerkennung eines Bachelor-Studiengangs in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkVO/3a#abs-1 (1) Die staatliche Anerkennung eines Bachelor-Studiengangs nach § 2a des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes wird erteilt, wenn der in Vollzeit oder berufsbegleitend durchgeführte Studiengang

1. ausgewiesene Kenntnisse der fachspezifischen deutschen Rechtsgebiete mit exemplarischer Vertiefung auf Landesebene vermittelt,

2. Kenntnisse von Verwaltungsstrukturen und Verwaltungsabläufen vermittelt,

3. ausgewiesene Fachkenntnisse der Sozialen Arbeit oder Sozialpädagogik, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik vermittelt,

4. eine angeleitete Praxistätigkeit in einer von der Fachhochschule oder der Berufsakademie Sachsen anerkannten Einrichtung im Umfang von mindestens 100 Tagen umfasst,

5. eine kritische Reflexion erworbenen Fachwissens unter den Bedingungen angeleiteter Praxis zum Nachweis der Berufsbefähigung umfasst und

6. mit 180 Leistungspunkten nach dem European Credit Transfer System als Studiengang akkreditiert oder reakkreditiert ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkVO/3a#abs-2 (2) Der Antrag nach § 2a des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes ist spätestens vier Wochen nach der Antragstellung auf Akkreditierung oder Reakkreditierung des Studiengangs zu stellen und muss einen Nachweis der in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Anforderungen enthalten. Der Nachweis der in Absatz 1 Nummer 6 genannten Anforderung ist nachzureichen, sobald die Akkreditierung oder Reakkreditierung erfolgt ist. Das Staatsministerium für Kultus kann weitere Unterlagen oder Erklärungen der Fachhochschule oder der Berufsakademie Sachsen anfordern.

§ 3 § 3b