Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Sozialanerkennungsverordnung
SächsSozAnerkVO§ 1 Verfahren der staatlichen Anerkennung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkVO/1#abs-1 (1) Die staatliche Anerkennung nach § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes ist schriftlich zu beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkVO/1#abs-2 (2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. die Urkunde über das an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder der Berufsakademie Sachsen erworbene Diplom oder den Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik,
2. ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und Abs. 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 5 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister ( Bundeszentralregistergesetz – BZRG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3. ein lückenloser Lebenslauf und
4. die Nachweise über
a)
die Ableistung des Berufspraktikums nach § 1 Abs. 2 oder § 2 Abs. 1 SächsSozAnerkG oder das Diplom oder den Bachelor in einem berufsbegleitenden Studiengang oder das Ablegen einer Externenabschlussprüfung an einer Hochschule und eine mindestens zweijährige entsprechende Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 SächsSozAnerkG sowie
b)
die erfolgreiche Teilnahme an einem Abschlusskolloquium gemäß § 1 Abs. 2 oder § 2 Abs. 1 SächsSozAnerkG .
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkVO/1#abs-3 (3) Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Ausbildungen sind dem Antrag auf staatliche Anerkennung in Abweichung von Absatz 2 beizufügen:
1. das Zeugnis über den Ausbildungsabschluss,
2. ein Diploma Supplement oder ein entsprechender Nachweis über die in der ausländischen Ausbildung vermittelten Lerninhalte,
3. ein Nachweis über Umfang und Inhalt von Praktika während des Studiums,
4. ein Nachweis über vorliegende Berufspraktika oder Zeiten der Berufspraxis,
5. ein lückenloser Lebenslauf in deutscher Sprache,
6. ein Identitätsnachweis und
7. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Ergebnis der Antragsteller bereits einen entsprechenden Antrag gestellt, eine Eignungsprüfung abgelegt oder einen Anpassungslehrgang durchlaufen hat.
Die Unterlagen nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen; von ihnen sind zusätzlich Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann eine Übersetzung in deutscher Sprache vom Identitätsnachweis verlangt werden. Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen. Von Antragstellern, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben oder deren Berufsqualifikation in einem dieser Staaten anerkannt wurde, dürfen, abweichend von Satz 2, beglaubigte Kopien nur bei begründeten Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen und nur soweit unbedingt erforderlich angefordert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkVO/1#abs-4 (4) Die Landesdirektion Sachsen verlangt von Antragstellern, die innerhalb der letzten 10 Jahre ihren Hauptwohnsitz nicht ständig in der Bundesrepublik Deutschland hatten, zusätzlich einen von der am Hauptwohnsitz zuständigen Behörde ausgestellten, einem Führungszeugnis entsprechenden Nachweis. Wird dieser nicht innerhalb von 4 Monaten nach Beantragung ausgestellt, kann die Landesdirektion Sachsen eine Versicherung an Eides statt über Vorstrafen verlangen oder abnehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkVO/1#abs-5 (5) Wird dem Antrag stattgegeben, ist die Entscheidung dem Antragsteller durch Übersendung der Urkunde über die staatliche Anerkennung bekannt zu geben.