Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Sozialanerkennungsverordnung
SächsSozAnerkVO§ 1a Zuständigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkVO/1a#abs-1 (1) Zuständig für die staatliche Anerkennung und für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes ist die Landesdirektion Sachsen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkVO/1a#abs-2 (2) Zuständig für die Erteilung der staatlichen Anerkennung nach Abschluss eines gemäß § 2a des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes staatlich anerkannten Bachelor-Studiengangs ist abweichend von Absatz 1 die Fachhochschule oder die Berufsakademie Sachsen. Für die Erteilung sind Vordrucke zu verwenden, die den vom Staatsministerium für Kultus vorgegebenen Mustern entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkVO/1a#abs-3 (3) Zuständig für die Rücknahme und den Widerruf einer nach Absatz 2 erteilten staatlichen Anerkennung ist die Landesdirektion Sachsen. Die Fachhochschule oder die Berufsakademie Sachsen, die die staatliche Anerkennung erteilen, übermitteln der Landesdirektion Sachsen die Angaben über Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Name der Fachhochschule, Studiengang und Studienrichtung, Abschluss, Berufsbezeichnung und Datum der Ausfertigung der Urkunde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkVO/1a#abs-4 (4) Zuständig für das Berufspraktikum und das Abschlusskolloquium nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes sowie die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen nach § 3c sind nach Maßgabe von § 11 Absatz 3 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes alle Fachhochschulen im Freistaat Sachsen und die Berufsakademie Sachsen, soweit an ihnen Studiengänge nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes angeboten werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkVO/1a#abs-5 (5) Zuständig für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung nach § 2 Absatz 2 des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes ist die Landesdirektion Sachsen. Sie soll dafür ein Gutachten in Auftrag geben, das eine Fachhochschule im Freistaat Sachsen oder die Berufsakademie Sachsen erstellt. An der beauftragten Fachhochschule oder der Berufsakademie Sachsen muss der Studiengang nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes angeboten werden, für den die Feststellung der Gleichwertigkeit beantragt wird.