Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schulnetzplanungsverordnung

SächsSchulnetzVO

§ 4 Schulnetzbericht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulnetzVO/4#abs-1 (1) Im Schulnetzbericht sind die vorhandenen Schulen einschließlich der Schulen in freier Trägerschaft darzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulnetzVO/4#abs-2 (2) Für jede Schule sind mindestens aufzuführen:

1. der Schulträger,

2. bei Gemeinden die zentralörtliche Funktion des Schulträgers,

3. die Standorte der genutzten Schulgebäude und Schulsportstätten einschließlich der Angabe der darin befindlichen Schulart und der Adresse,

4. eine Gebäudeanalyse mit Darstellung jedes Raumes unter Angabe von Fläche und Nutzungsart, Aussagen zur Doppel- oder Fremdnutzung und gebäudegebundenen Ausstattung,

5. bei allgemeinbildenden Schulen mit vertiefter Ausbildung, berufsbildenden Schulen und Schulen des zweiten Bildungsweges Aussagen zur Internatsunterbringung,

6. vorhandene Betreuungsangebote nach § 16 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes einschließlich der Benennung der Kapazitäten nach Betriebserlaubnis und Angaben zur Auslastung,

7. Standorte der Heimunterbringung nach § 13 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes einschließlich der Benennung der Kapazitäten nach Betriebserlaubnis und Angaben zur Auslastung,

8. eine Darstellung zum Umfang der Bildungsangebote,

9. die Einzugsbereiche bei Einrichtung von Schulen und

10. bestehende Formen der kommunalen Zusammenarbeit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulnetzVO/4#abs-3 (3) Die Träger der öffentlichen Schulen sind verpflichtet, dem Träger der Schulnetzplanung, sofern dieser nicht selbst Schulträger ist, für den Schulnetzbericht nach Absatz 1 die Angaben nach Absatz 2 mit Ausnahme der Nummern 1 und 2 zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulnetzVO/4#abs-4 (4) Die Träger von Schulen in freier Trägerschaft sind verpflichtet, dem Träger der Schulnetzplanung für den Schulnetzbericht nach Absatz 1 die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1, 3 und 8 zu übermitteln.

§ 3 § 5