Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schulnetzplanungsverordnung

SächsSchulnetzVO

§ 3 Bestandteile der Teilschulnetzpläne

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulnetzVO/3#abs-1 (1) Die Teilschulnetzpläne enthalten

1. einen Schulnetzbericht,

2. eine mittel- und langfristige Bedarfsprognose,

3. eine langfristige Zielplanung mit Ausführungsmaßnahmen,

4. einen Standortplan und

5. einen Nachweis über die Abstimmung mit der Jugendhilfeplanung nach § 23a Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes .

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulnetzVO/3#abs-2 (2) Über die in Absatz 1 genannten Bestandteile hinaus enthalten die Teilschulnetzpläne für die allgemeinbildenden Schulen und die Schulen des zweiten Bildungsweges

1. eine Schülerzahlvorausberechnung der Schulaufsichtsbehörde für jede Schule und

2. Nachweise über die erforderlichen Beteiligungen nach § 23a Absatz 4 des Sächsischen Schulgesetzes und nach § 10.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulnetzVO/3#abs-3 (3) Über die in Absatz 1 genannten Bestandteile hinaus enthält der Teilschulnetzplan für die berufsbildenden Schulen

1. eine Absolventenzahlprognose der obersten Schulaufsichtsbehörde für die Förderschulen, Oberschulen, Gymnasien und Gemeinschaftsschulen für jeden Landkreis und jede Kreisfreie Stadt sowie

2. Nachweise über die erforderlichen Beteiligungen nach § 23a Absatz 7 des Sächsischen Schulgesetzes .

§ 2 § 4