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§ 5 SächsSachVO (Sachsen) — Fortbildung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Sachverständige nach § 18 BBodSchG

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Sachverständigen haben dafür Sorge zu tragen, dass sie stets die aktuell erforderliche Sachkunde besitzen. Hierzu haben sie mindestens alle zwei Jahre ab Zustellung des Bescheides nach § 3 Abs. 4 an einer geeigneten Fortbildung in den Sachgebieten, für die die erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung festgestellt wurden, teilzunehmen. Der Sachverständige hat die Teilnahme der zuständigen Industrie- und Handelskammer unaufgefordert nachzuweisen.