Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Richtergesetzwahlverordnung

SächsRiGWahlVO

§ 9 Erstellung des Gesamtwahlvorschlags

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/9#abs-1 (1) Der Wahlvorstand stellt nach Ablauf der Vorschlagsfrist die Namen der vorgeschlagenen Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge mit der jeweiligen Amtsbezeichnung und gegebenenfalls mit der diesen vorschlagenden Organisation sowie im Falle der Wahl einer überörtlichen Vertretung mit der jeweiligen Beschäftigungsdienststelle zu einem Gesamtwahlvorschlag zusammen. Der Gesamtwahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Kandidaten enthalten, wie zu wählen sind. Werden weniger Wahlvorschläge eingereicht, setzt der Wahlvorstand eine Nachfrist von einer Woche zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge und gibt diese bekannt. Nach Ablauf der Nachfrist ist die Wahl mit den vorgeschlagenen Kandidaten durchzuführen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Wahl des Vorsitzenden des Präsidialrats oder des Hauptstaatsanwaltsrats und des jeweiligen Vertreters des Vorsitzenden sowie zu einem Richterrat, der nur aus einem Mitglied besteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/9#abs-2 (2) Der Gesamtwahlvorschlag ist spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag bekannt zu machen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/9#abs-3 (3) Für die Wahlen zu den Präsidialräten und dem Hauptstaatsanwaltsrat ist je ein Gesamtwahlvorschlag für die Wahl

1. des Vorsitzenden,

2. des stellvertretenden Vorsitzenden und

3. der weiteren Mitglieder

aufzustellen. § 23 Abs. 2 SächsRiG bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/9#abs-4 (4) Der Landeswahlvorstand der Richter erstellt für jede Gerichtsbarkeit einen gesonderten Gesamtwahlvorschlag.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/9#abs-5 (5) Einsprüche gegen den Gesamtwahlvorschlag sind innerhalb einer Woche nach Bekanntmachung beim jeweiligen Wahlvorstand schriftlich zu erheben. Dieser teilt dem Einspruchsführer die Entscheidung bis spätestens eine Woche vor dem Wahltag mit.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/9#abs-6 (6) Enthält der Gesamtwahlvorschlag weniger Kandidaten, als zu wählen sind, ist das Wahlverfahren erneut einzuleiten.

§ 8 § 10