Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Richtergesetzwahlverordnung
SächsRiGWahlVO§ 8 Entgegennahme der Wahlvorschläge
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/8#abs-1 (1) Wahlvorschläge sind innerhalb von drei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens bei dem jeweiligen Wahlvorstand einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/8#abs-2 (2) Ein Wahlvorschlag muss den Vornamen, den Familiennamen und die Amtsbezeichnung der Vorschlagenden und des Vorgeschlagenen sowie das unwiderrufliche Einverständnis des Vorgeschlagenen mit der Aufnahme in den Gesamtwahlvorschlag enthalten. Außer bei der Wahl zum Richterrat oder zum Staatsanwaltsrat ist zusätzlich die Beschäftigungsdienststelle anzugeben, bei welcher der Vorgeschlagene hauptamtlich tätig ist. Jeder Wahlvorschlag ist von einem Zwanzigstel der für den betreffenden Gesamtwahlvorschlag Wahlberechtigten zu unterschreiben. Es sind jedoch wenigstens zwei und höchstens zehn Unterschriften erforderlich. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für die Wahlvorschläge der Organisationen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8). Diese können die Namen der vorgeschlagenen Kandidaten, ihre Amtsbezeichnung und die Beschäftigungsdienststelle in einer Liste zusammenfassen, wobei das jeweilige unwiderrufliche Einverständnis mit der Aufnahme in den Gesamtwahlvorschlag jeweils gesondert beizufügen ist. Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterschreiben und die Unterstützung nicht zurücknehmen. Ein Wahlvorschlag kann innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 mit schriftlicher Zustimmung aller Vorschlagenden geändert werden. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/8#abs-3 (3) Der Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlvorschlag den Tag des Eingangs. Ein nicht ordnungsgemäßer Wahlvorschlag ist unter Hinweis auf den Grund unverzüglich an denjenigen Wahlberechtigten, dessen Unterschrift an erster Stelle steht, oder an die vorschlagende Organisation zurückzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/8#abs-4 (4) Der Wahlvorstand hat einen Wahlberechtigten, der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, schriftlich aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklären, welche Unterschrift er aufrecht erhält. Gibt der Wahlberechtigte diese Erklärung nicht fristgerecht ab, wird seine Unterschrift von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.