Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Richtergesetzwahlverordnung
SächsRiGWahlVO§ 10 Gestaltung der Stimmzettel
Stand: 26.08.2026
Auf den Stimmzetteln sind die Kandidaten in derselben Reihenfolge und mit denselben Angaben wie im jeweiligen Gesamtwahlvorschlag aufzuführen. Für jeden Gesamtwahlvorschlag ist ein gesonderter Stimmzettel vorzusehen. Die Stimmzettel müssen sich deutlich voneinander unterscheiden.