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SächsRiGWahlVO

§ 5 Erlass der Wahlausschreiben

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/5#abs-1 (1) Die Wahlvorstände leiten spätestens neun Wochen vor dem Wahltag durch Erlass eines Wahlausschreibens die jeweilige Wahl ein. Die Wahlausschreiben sind bekannt zu machen. Sie enthalten mindestens

1. den Ort und den Tag ihres Erlasses,

2. die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Vertretung,

3. den Ort der Auslegung der Wählerliste und der nachträglichen Berichtigungen oder der entsprechenden Kopien sowie im Fall der Bekanntmachung der Wählerliste in elektronischer Form einen Hinweis hierauf,

4. den Hinweis, dass wählen kann, wer in die Wählerliste eingetragen ist, und darauf, dass die Wählerliste einheitlich für die Wahlen zu allen Richtervertretungen oder Staatsanwaltsvertretungen gilt,

5. den Hinweis auf das Einspruchsrecht nach § 7 sowie darauf, dass der Einspruch schriftlich bis drei Wochen vor dem Wahltag möglich ist,

6. den Hinweis, wer für das Amt eines Mitglieds der zu wählenden Vertretung wählbar ist,

7. die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von drei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen,

8. den Hinweis auf das Vorschlagsrecht der zuständigen Gewerkschaften und der Landesverbände der länderübergreifend organisierten Berufs- und Fachverbände der Richter und Staatsanwälte im Freistaat Sachsen (Organisationen) und das Vorschlagsrecht der Wahlberechtigten mit der erforderlichen Zahl der Unterstützungsunterschriften,

9. den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge in den Gesamtwahlvorschlag aufgenommen werden und dass nur gewählt werden kann, wer in den Gesamtwahlvorschlag aufgenommen worden ist,

10. den Hinweis, dass Briefwahl möglich ist und dass im Falle der Briefwahl die Wahlunterlagen dem Wahlberechtigten als zugegangen gelten, wenn der Wahlberechtigte nicht spätestens drei Tage vor dem Wahltag dem örtlichen Wahlvorstand den Nichtzugang angezeigt hat,

11. den Wahltag und

12. den Hinweis, dass im Falle der Briefwahl der Wahlbrief dem örtlichen Wahlvorstand vor Ende der Stimmabgabe zugegangen sein muss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/5#abs-2 (2) Die Wahlausschreiben der örtlichen Wahlvorstände enthalten zusätzlich

1. den Wahlort,

2. den Beginn und das Ende der Stimmabgabe sowie

3. den Ort und den Beginn der öffentlichen Stimmenauszählung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/5#abs-3 (3) Die Wahlausschreiben der überörtlichen Wahlvorstände enthalten zusätzlich

1. den Hinweis, dass die Wahl in den einzelnen Dienststellen von den örtlichen Wahlvorständen durchgeführt wird, und

2. den Ort und die Zeit der öffentlichen Sitzung, in der das Wahlergebnis von dem überörtlichen Wahlvorstand festgestellt wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/5#abs-4 (4) Die Wahlausschreiben der Bezirkswahlvorstände enthalten abweichend von Absatz 1 Satz 3 Nr. 6 den Hinweis, wer für das Amt

1. des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Präsidialrats oder des Hauptstaatsanwaltsrats und

2. eines weiteren Mitglieds des Präsidialrats oder des Hauptstaatsanwaltsrats

wählbar ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/5#abs-5 (5) Das Wahlausschreiben des Landeswahlvorstands der Richter enthält abweichend von Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 den Hinweis, wie viele Richter von den Wahlberechtigten einer jeden Gerichtsbarkeit zu wählen sind.

§ 4 § 6