Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Richtergesetzwahlverordnung
SächsRiGWahlVO§ 4 Einigung auf den Wahltag
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/4#abs-1 (1) Der Wahltag wird von den Landeswahlvorständen unverzüglich und einvernehmlich festgelegt. Er soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der neuen regelmäßigen Amtszeiten liegen. Der Wahltag ist bekanntzumachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/4#abs-2 (2) Die Landeswahlvorstände teilen dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung den Wahltag mit. Dieses übermittelt dem Landeswahlvorstand der Richter (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3) innerhalb einer Woche eine Liste aller Richter, in der angegeben ist,
1. Name, Vorname, Amtsbezeichnung,
2. die Beschäftigungsdienststelle,
3. eine eventuelle Abordnung mit Beginn, Ende, dem betreffenden Arbeitskraftanteil und der Dienststelle, an die abgeordnet wird, sowie
4. eine eventuelle Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung mit Beginn und Ende.
Dem Landeswahlvorstand der Staatsanwälte (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6) wird eine entsprechende Liste der Staatsanwälte übersandt. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung teilt bis zum Wahltag wirksam werdende Versetzungen, Versetzungen in den Ruhestand, Einstellungen, Abordnungen, Beurlaubungen ohne Dienstbezüge, Elternzeiten ohne Teilzeitbeschäftigung und Änderungen der Amtsbezeichnung oder des Namens mit.