Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Richtergesetzwahlverordnung
SächsRiGWahlVO§ 7 Einspruch gegen eine Wählerliste
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/7#abs-1 (1) Jeder Wahlberechtigte kann bis drei Wochen vor dem Wahltag schriftlich Einspruch gegen die Wählerliste erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/7#abs-2 (2) Zur Entgegennahme des Einspruchs ist jeder Wahlvorstand berechtigt. Dieser leitet den Einspruch eines Richters an den Landeswahlvorstand der Richter sowie den Einspruch eines Staatsanwalts an den Landeswahlvorstand der Staatsanwälte zur Entscheidung weiter. Die Entscheidung ist dem Einspruchsführer spätestens eine Woche vor dem Wahltag schriftlich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/7#abs-3 (3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist können die Wählerlisten nur noch aus Gründen geändert werden, die mit einem fristgemäßen Einspruch nach Absatz 1 oder einer Beanstandung nach § 6 Abs. 4 Satz 4 dargetan sind oder die nach Ablauf der Einspruchsfrist bekannt werden.