Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Richtergesetzwahlverordnung

SächsRiGWahlVO

§ 3 Bildung der Wahlvorstände

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/3#abs-1 (1) Mit der Durchführung der allgemeinen Wahlen werden Wahlvorstände betraut. Diese werden gebildet für die Wahl

1. zu den Richterräten bei jedem Gericht,

2. zum Präsidialrat für die jeweilige Gerichtsbarkeit bei dem Oberlandesgericht, dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht, dem Sächsischen Landessozialgericht, dem Sächsischen Landesarbeitsgericht und dem Sächsischen Finanzgericht,

3. zum Landesrichterrat beim Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung,

4. zu den Staatsanwaltsräten bei jeder Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft des Freistaates Sachsen,

5. zum Hauptstaatsanwaltsrat bei der Generalstaatsanwaltschaft des Freistaates Sachsen und

6. zum Landesstaatsanwaltsrat beim Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.

Die örtlichen Wahlvorstände (Satz 2 Nr. 1 und 4) unterstützen die überörtlichen Wahlvorstände (Satz 2 Nr. 2, 3, 5 und 6) und die Bezirkswahlvorstände (Satz 2 Nr. 2 und 5) unterstützen die Landeswahlvorstände (Satz 2 Nr. 3 und 6) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Findet die Wahl einer einzelnen Vertretung nicht statt, bestellt der Leiter der Dienststelle, bei welcher der Wahlvorstand zu bilden wäre, einen Hilfswahlvorstand, der die Unterstützungsaufgaben wahrnimmt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlvorstände sind spätestens zwölf Wochen vor Beginn der neuen regelmäßigen Amtszeiten (§ 12 Abs. 2 Satz 2 SächsRiG ) zu bestellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/3#abs-2 (2) Die Wahlvorstände berufen unmittelbar nach ihrer Bestellung aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und machen die Namen des Vorsitzenden und ihrer übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder bekannt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/3#abs-3 (3) Die Wahlvorstände beschließen mit Stimmenmehrheit. Sie fertigen über jede Sitzung eine Niederschrift an. Niederschriften und bekannt zu machende Unterlagen sind von allen Mitgliedern zu unterschreiben. Die örtlichen Wahlvorstände erledigen Bekanntmachungen auch im Auftrag der überörtlichen Wahlvorstände.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/3#abs-4 (4) Die Dienststellen, bei denen Wahlvorstände gemäß Absatz 1 Satz 2 gebildet werden, haben diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und Räumlichkeiten, Geschäftsbedarf und Schreibkräfte in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. Ist der Vorsitzende eines überörtlichen Wahlvorstandes nicht bei der jeweiligen in Absatz 1 Satz 2 genannten Dienststelle tätig, kann der Wahlvorstand mit Zustimmung der Dienststelle des Vorsitzenden festlegen, dass sie die nach Satz 1 erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt. In diesem Fall ist die Dienststelle bekannt zu machen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/3#abs-5 (5) Die Wahlvorstände können zu ihrer Unterstützung bei der Durchführung der Wahlen und bei der Stimmenauszählung Wahlberechtigte als Wahlhelfer bestellen.

§ 2 § 4